WIWA-Leistungen sind grundsätzlich für Witwen, Witwer und Waisen bestimmt, die eine Hinterlassenenrente beziehen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf Leistungen haben.
«Mein verstorbener Ehemann hat nicht nur eine grosse Lücke in unseren Herzen hinterlassen, sondern auch in unseren Finanzen. Dank finanzieller Unterstützung für Witwen, Witwer und Waisen schaffen wir es, über die Runden zu kommen.»
Zusätzlich können Personen WIWA-Leistungen beantragen, die keine Hinterlassenenrente der AHV erhalten, weil die verstorbene Person weniger als ein volles Jahr AHV-Beiträge bezahlt hat (gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Sie müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen, damit Sie WIWA-Leistungen beantragen können.
Sie haben vorgängig andere Unterstützungsleistungen beantragt.
WIWA-Leistungen werden erst dann gesprochen, wenn Sie vorgängig alle nachfolgenden Leistungen beantragt haben. Dazu zählen:
Sie haben sich für Ergänzungsleistungen angemeldet.
Sie haben sich für Ergänzungsleistungen/Zusatzleistungen zur Hinterlassenenrente angemeldet oder einen Entscheid von der Stelle erhalten, die für Ergänzungsleistungen verantwortlich ist.
Ihr bewegliches Vermögen liegt unterhalb der definierten Beträge.
Zum beweglichen Vermögen zählen Bargeld, Bank- und Postguthaben, Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen, Vermögen aus unterverteilter Erbschaft, Edelmetalle und wertvolles Mobiliar. Um allfällige Unterstützung zu erhalten, darf dieses die nachfolgenden Beträge nicht übersteigen.