Für wen

WIWA-Leistungen sind grundsätzlich für Witwen, Witwer und Waisen bestimmt, die eine Hinterlassenenrente beziehen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf Leistungen haben.

Junge Witwe mit Sohn

«Mein verstorbener Ehemann hat nicht nur eine grosse Lücke in unseren Herzen hinterlassen, sondern auch in unseren Finanzen. Dank finanzieller Unterstützung für Witwen, Witwer und Waisen schaffen wir es, über die Runden zu kommen.»

Folgende Personen können Leistungen beantragen

  • Witwen und Witwer vor Erreichen des AHV-Rentenalters mit Wohnsitz in der Schweiz
  • Waisen bis zum Abschluss der Ausbildung (maximal bis 25 Jahre), mit Wohnsitz in der Schweiz
  • Witwen und Witwer vor Erreichen des AHV-Rentenalters mit Wohnsitz in der Schweiz
  • Waisen bis zum Abschluss der Ausbildung (maximal bis 25 Jahre), mit Wohnsitz in der Schweiz
  • Witwen und Witwer vor Erreichen des AHV-Rentenalters, die seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben
  • Waisen bis zum Abschluss der Ausbildung (maximal bis 25 Jahre), die seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben

Zusätzlich können Personen WIWA-Leistungen beantragen, die keine Hinterlassenenrente der AHV erhalten, weil die verstorbene Person weniger als ein volles Jahr AHV-Beiträge bezahlt hat (gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG). 

Weitere Voraussetzungen und Richtlinien

Sie müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen, damit Sie WIWA-Leistungen beantragen können. 

Sie haben vorgängig andere Unterstützungsleistungen beantragt. 
WIWA-Leistungen werden erst dann gesprochen, wenn Sie vorgängig alle nachfolgenden Leistungen beantragt haben. Dazu zählen:

  • Leistungen der öffentlichen Fürsorge z.B. wirtschaftliche Sozialhilfe 
  • Leistungen von kantonalen und kommunalen Institutionen, z.B. Stipendien 
  • Leistungen der Sozialversicherungen, z.B. Ergänzungsleistungen  
  • Leistungen aus privaten Versicherungen, z.B. Krankenversicherung  

Sie haben sich für Ergänzungsleistungen angemeldet.
Sie haben sich für Ergänzungsleistungen/Zusatzleistungen zur Hinterlassenenrente angemeldet oder einen Entscheid von der Stelle erhalten, die für Ergänzungsleistungen verantwortlich ist. 

Ihr bewegliches Vermögen liegt unterhalb der definierten Beträge.
Zum beweglichen Vermögen zählen Bargeld, Bank- und Postguthaben, Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen, Vermögen aus unterverteilter Erbschaft, Edelmetalle und wertvolles Mobiliar. Um allfällige Unterstützung zu erhalten, darf dieses die nachfolgenden Beträge nicht übersteigen.  

  • Witwen und Witwer: 10'000 Franken 
  • Pro minderjähriges Kind sowie pro Kind unter 25 Jahren, das sich noch in Ausbildung befindet: 5'000 Franken 
  • Vollwaisen: 10'000 Franken 
  • Maximal pro Familie/ Haushalt: 25'000 Franken 
  • Für Kinder, die nicht mit mindestens einem Elternteil im gleichen Haushalt leben, gilt derselbe Ansatz wie für Witwen und Witwer. 

Wenn Sie die notwendigen Kriterien erfüllen, können Sie anhand folgender Checkliste ein Unterstützungsgesuch stellen.

Zur Checkliste